Wir sind wegen Förderung gemeinnütziger Zwecke nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid, bzw. nach der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid des Finanzamtes Leipzig II, StNr. 231/141/07514, vom 7. Febr. 2011 für die Jahre 2006 und 2007 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Es wird bestätigt, dass die Zuwendung nur zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Inland und ggf. im Ausland verwendet wird.
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